2.4. Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines französischen Jagdfähigkeitsausweises, welcher vom Regierungsrat des Kantons Aargau nicht anerkannt wird (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Jägerprüfung e contrario). Im Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über einen vom Kreis Herzogtum Lauenburg am 24. Mai 2000 ausgestellten Jagdschein der Bundesrepublik Deutschland. Gemäss § 15 Abs. 5 des deutschen Bundesjagdgesetzes vom 29. November 1952 2006 Jagdrecht 253