Gemäss diesen Bestimmungen und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin genügt ein anderweitiger Nachweis ausreichender jagdlicher Fähigkeiten für die Ausstellung eines Jagdpasses somit nicht. Bei anderweitig nachgewiesenen ausreichenden jagdlichen Fähigkeiten können lediglich maximal drei Tagespässe pro Jahr ausgestellt werden (§ 27 Abs. 3 Jagdverordnung). Zusammenfassend ergibt die von der Beschwerdeführerin beantragte indizidente Normenkontrolle (vgl. § 95 Abs. 2), dass § 27 Abs. 2 Jagdverordnung mit den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen im Einklang steht. 2.4.