2.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin, § 27 Abs. 2 Jagdverordnung gehe über den Gesetzestext hinaus, entbehrt jeder Grundlage. Das aargauische Jagdgesetz sowie die Jagdverordnung vollziehen das JSG. Dessen Art. 4 hält fest, dass wer jagen will, eine kantonale Jagdberechtigung braucht (Abs. 1) und diese Jagdberechtigung nur Bewerbern erteilt wird, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen (Abs. 2). Gemäss diesen Bestimmungen und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin genügt ein anderweitiger Nachweis ausreichender jagdlicher Fähigkeiten für die Ausstellung eines Jagdpasses somit nicht.