Jagdfähigkeitsausweis erbracht. Einen Jagdfähigkeitsausweis erhält, wer die Jägerprüfung bestanden hat (§ 35 Abs. 1 Jagdgesetz). Gemäss § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 30. November 1981 (SAR 933.311) ist von der aargauischen Jägerprüfung befreit, wer den Jagdfähigkeitsausweis eines anderen Kantons, eines deutschen oder österreichischen Bundeslandes oder des Fürstentums Liechtensteins besitzt. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Oktober 2001 (AGS 2001, S. 217) und damit bereits vor der Ausstellung des ersten auf den Namen der Beschwerdeführerin lautenden Jahres-Jagdpasses Nr. … am 15. Oktober 2001 in Kraft. 2.3.