8 Jagdgesetz fest, dass von der Jagd ausgeschlossen ist, wer sich nicht über ausreichende jagdliche Fähigkeiten ausweisen kann. Der Ausweis für ausreichende jagdliche Fähigkeiten wird gemäss § 27 Abs. 2 Jagdverordnung u.a. mit dem aargauischen Jagdfähigkeitsausweis oder mit einem vom Regierungsrat anerkannten ausserkantonalen 252 Verwaltungsgericht 2006