Jagdgesetz setzt die Erteilung einer Jagdpacht voraus, dass der Pächter mindestens ein Jahr im Besitze eines aargauischen Jagdpasses und nicht von der Jagd ausgeschlossen ist. Gemäss § 33 Abs. 1 Jagdgesetz erhält einen aargauischen Jagdpass nur, wer sich über das Fehlen von Jagdausschlussgründen sowie über den Abschluss einer genügenden Jagdhaftpflichtversicherung ausweist. Hinsichtlich der Jagdausschlussgründe hält § 34 Abs. 1 Ziff. 8 Jagdgesetz fest, dass von der Jagd ausgeschlossen ist, wer sich nicht über ausreichende jagdliche Fähigkeiten ausweisen kann. Der Ausweis für ausreichende jagdliche Fähigkeiten wird gemäss § 27 Abs. 2 Jagdverordnung