2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. April 2004 im Besitze eines Jagdpasses für Jagdpächter für die Pachtperiode vom 1. April 2002 bis 31. März 2010. Bereits am 15. Oktober 2001 war ihr der Jahres-Jagdpass Nr. …, im Jahre 2002 der Jagdpass für Jagdgäste Nr. … und im Jahre 2003 der Jagdpass Nr. … ausgestellt worden. 2.2. Gemäss § 22 Abs. 3 Jagdgesetz setzt die Erteilung einer Jagdpacht voraus, dass der Pächter mindestens ein Jahr im Besitze eines aargauischen Jagdpasses und nicht von der Jagd ausgeschlossen ist.