dies umso eher im Bereich der Opferhilfe gelten. 4. Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine opferhilferechtliche Genugtuungsleistung, und auch der Grundsatz der Subsidiarität steht dieser entgegen. Demzufolge besteht kein Anspruch auf Genugtuung nach OHG. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 2006 Jagdrecht 251 X. Jagdrecht 50 Widerruf eines Jagdpasses. - Die Jägerprüfung ist Voraussetzung für den Jagdpass (Erw. 2). - Widerruf eines Jagdpasses, wenn der Inhaber auch Jagdpächter ist (Erw. 3).