Dies ist jedoch nach Art. 1 OHV Voraussetzung für die Ausrichtung von Leistungen, und es entspricht nicht dem Gedanken der staatlichen Hilfeleistung, stattdessen auf den opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruch zurückgreifen zu können. Wenn sogar zivilrechtlich die Genugtuungsforderung scheitert, falls das Opfer diese gegenüber der Täterin (dort die Ehefrau) nicht einmal in Betracht zieht, sondern sie ausschliesslich gegenüber deren Haftpflichtversicherung durchsetzen will (BGE 115 II 156 Erw. 2a), so muss dies umso eher im Bereich der Opferhilfe gelten.