haltung einer nahen Beziehung zum Täter erfolgt vielmehr aus freien Stücken (vgl. vorne Erw. 3.2.1). 3.3. Wegen der andauernden engen Beziehung zum Täter muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber keine Genugtuungsforderung in Betracht zieht, und zwar unabhängig davon, ob er zahlungsfähig ist oder nicht. Zumindest hat sie den gegenteiligen Schluss nicht glaubhaft gemacht: Sie legt in keiner Weise dar, dass sie vom Täter selbst bei geeigneten Durchsetzungsversuchen keine oder nur ungenügende Genugtuungsleistungen erhalten kann. Dies ist jedoch nach Art.