Diese Behauptung bleibt völlig abstrakt; obwohl anwaltlich vertreten, macht die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben oder Hinweise, inwieweit sie persönlich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stehen soll. Es besteht weder eine soziale noch eine finanzielle Abhängigkeit und ebenso wenig ergibt sich eine solche aus der Arbeitstätigkeit oder aus fremdenpolizeilichen Gründen; auch eine gleichsam schicksalshafte emotionale Abhängigkeit zum Täter wird nicht behauptet. Es liegt keine Konstellation vor, wo das Opfer vom Täter nicht wegkommt; die Aufrechter- 250 Verwaltungsgericht 2006