Aufgrund dieser Umstände ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Täter nicht bloss verziehen, sondern sich mit ihm versöhnt hat. Die Bemühungen des Täters sind als eine Art persönliche Genugtuungsleistung anzusehen, auch wenn diese nicht in Form einer geldwerten Leistung ergingen. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei gerichtsnotorisch, dass geschlagene Frauen oft grösste Mühe haben, sich von ihrem Peiniger zu trennen. Diese Behauptung bleibt völlig abstrakt; obwohl anwaltlich vertreten, macht die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben oder Hinweise, inwieweit sie persönlich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stehen soll.