Die äusseren Beobachtungen lassen durchaus Schlüsse auf die Intensität der Beziehung zu. Dass der Täter nach wie vor einen engen Kontakt mit der Beschwerdeführerin pflegt und weiterhin ein Freund der Familie ist, äusserte sich neben den erwähnten Feststellungen der Vorinstanz insbesondere dadurch, dass er bei der Hochzeit ihres Sohnes Trauzeuge war. Die nahe Beziehung wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Aufgrund dieser Umstände ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Täter nicht bloss verziehen, sondern sich mit ihm versöhnt hat.