Er hielt sich mehrheitlich bei ihr auf, half im Haushalt und brachte sie zu Arztterminen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass aufgrund dieser an sich zutreffenden Beobachtungen fundierte Aussagen über die Beziehung zum Täter nicht möglich seien und der Schluss der Vorinstanz auf eine fehlende Betroffenheit mangels eigentlicher Anhaltspunkte willkürlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die äusseren Beobachtungen lassen durchaus Schlüsse auf die Intensität der Beziehung zu.