nen Monat nach der Tat gemachten Aussagen hatte sie weiterhin Kontakt zu ihm und hat ihm in dieser Sache verziehen. Die Beschwerdeführerin verzichtete ausdrücklich auf einen Strafantrag und unternahm auch keine zivilrechtlichen Schritte gegen ihn. Die Vorinstanz stellte eine besonders enge Beziehung zwischen Opfer und Täter fest: Der Täter kümmerte sich auch nach der Tat andauernd - mit ihrem Einverständnis - um die Beschwerdeführerin. Er hielt sich mehrheitlich bei ihr auf, half im Haushalt und brachte sie zu Arztterminen.