248 Verwaltungsgericht 2006 Somit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen (zur Verzinsung siehe BGE 131 II 227 f.; 129 IV 152 f.; Gomm, a.a.O., Art. 12 N 36). 49 Opferhilfe, Genugtuung (Art. 12 Abs. 2 OHG). - Wenn der Täter immaterielle Leistungen für das Opfer erbringt, eine Versöhnung erfolgt und das Opfer gegenüber dem Täter keine Genugtuungsforderungen mehr in Betracht zieht, entfällt der Anspruch auf Genugtuung nach OHG. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. Mai 2006 in Sachen J.M. gegen Kantonalen Sozialdienst.