Das Gleiche gilt für das Obergerichtsurteil. Dem Sachrichter steht bei der Bemessung der Genugtuungssumme in Würdigung der massgebenden Umstände ein weiter Beurteilungsspielraum zu, und direkte Vergleiche zu anderen Fällen von Persönlichkeitsverletzungen infolge Tötung oder Verletzung der körperlichen Integrität eines nahen Angehörigen sind nur beschränkt möglich (vgl. BGE 125 III 421). In Anbetracht der erlittenen Beeinträchtigungen (vorne Erw. 1.3) erscheint die der Beschwerdeführerin zugesprochene Summe angemessen.