BE 98.00399], S. 10). Im Urteil des Bezirksgerichts wurde das schwere Verschulden des Täters bejaht. Soweit dieses auch als genugtuungserhöhend gewürdigt wurde, standen keine pönalen Überlegungen dahinter. Die Beurteilung bezog sich auf das Erleben und die Beeinträchtigung der Opfer, besonders deutlich bei der Beschwerdeführerin. Das Gleiche gilt für das Obergerichtsurteil.