Wohl trifft es zu, dass der Rechtsgrund der Leistungen nach OR und nach OHG nicht identisch ist und dass in einem Fall der Täter, im anderen der Staat leistungspflichtig ist; doch rechtfertigt dies nicht, die Genugtuung nach OHG generell tiefer festzusetzen (vorne Erw. 1.2.2). Ein allgemeiner Vorbehalt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts lediglich dort angebracht, wo der Genugtuung wegen des schweren Täterverschuldens (auch) eine pönale Funktion zukommen soll, da diese nur möglich ist, wenn der Täter selber die Genugtuung bezahlen muss (VGE II/53 vom 11. Juni 1999 [BE 98.00399], S. 10).