vom 8. Juni 2005 und 12. Juni 2003), wo Eltern wegen der Verletzung ihres Kindes Genugtuung verlangten. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin fordert eine Genugtuung in der Höhe, wie sie im Straf- bzw. Adhäsionsverfahren zugesprochen wurde. Der KSD hat sich dazu nicht, auch nicht eventualiter, geäussert. Wurde in einem streitigen Zivilverfahren eine Genugtuungssumme festgesetzt, so ist grundsätzlich von dieser auszugehen. Wohl trifft es zu, dass der Rechtsgrund der Leistungen nach OR und nach OHG nicht identisch ist und dass in einem Fall der Täter, im anderen der Staat leistungspflichtig ist;