sie musste sich denn auch in psychotherapeutische Behandlung begeben … Derartige Existenzängste von Unmündigen beim drohenden Verlust der Eltern oder eines Elternteils rücken den Sachverhalt in die Nähe des tatsächlichen Verlusts, wie dies von der Rechtsprechung zu Art. 49 OR und Art. 12 Abs. 2 OHG als Voraussetzung einer Genugtuung für Personen, die einem körperlich geschädigten Opfer nahe stehen, verlangt wird (erwähnter BGE vom 12. Juni 2003, Erw. 3.2; 125 III 417 und insbesondere 419 ff.). Sie stellen einen entscheidenden Unterschied zu denjenigen Fällen dar, auf die sich der KSD beruft (erwähnte BGE 2006 Opferhilfe 247