Dem ist aufgrund der bejahten Bindungswirkung zu folgen. Im Übrigen würde sich diese Beurteilung ohnehin auch bei materieller Überprüfung als zutreffend erweisen. Die Ungewissheit, ob die schwer verletzte Mutter ihre Verletzungen überleben würde, der spätere Suizidversuch der Mutter aus Angst vor einer Folgetat, dazu auch die eigene Angst wegen der anhaltenden massiven Drohungen des Vaters waren geeignet, bei der im Zeitpunkt der Tat 16-jährigen Beschwerdeführerin eine tiefe und länger dauernde existenzielle Verunsicherung auszulösen und sie in ihrer Entwicklung nachhaltig zu beeinträchtigen; sie musste sich denn auch in psychotherapeutische Behandlung begeben …