Spezielle Umstände, die den vorliegenden Fall zu einem solchen Ausnahmefall stempeln könnten, werden nicht angeführt und sind denn auch nicht ersichtlich. 1.3. Im Berufungsverfahren vor Obergericht beantragte der Täter, die Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich abzuweisen. Dieser Antrag wurde abgewiesen mit der - näher ausgeführten - Begründung, die Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführerin durch die Taten erlitten habe, erreichten die Intensität, welche für die Zusprechung einer Genugtuung gemäss Art. 49 OR gefordert werde. Dem ist aufgrund der bejahten Bindungswirkung zu folgen.