Opfer nahe stehende Person einen eigenen Anspruch auf Genugtuung habe, ist der Konnex zum Zivilrecht, wie bereits ausgeführt, noch enger. 1.2.3. Damit ist noch nicht gesagt, von der Regel, dass der vom Zivilrichter in einem streitigen Verfahren anerkannte Anspruch eines Opferangehörigen auf Genugtuung für den Bereich der Opferhilfe verbindlich ist, dürfe überhaupt nie abgewichen werden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Abweichen zulässig erscheint, muss hier nicht näher erörtert werden. Spezielle Umstände, die den vorliegenden Fall zu einem solchen Ausnahmefall stempeln könnten, werden nicht angeführt und sind denn auch nicht ersichtlich.