Bezüglich der Höhe der Genugtuung für das direkte Opfer hat das Bundesgericht gleich entschieden und dies ebenfalls damit begründet, dass die Entschädigungssysteme unterschiedlich seien. Es ist aber nicht zu verkennen, dass - anders als bei der Entschädigung - die rechtlichen Grundlagen bei der Genugtuung denjenigen im Zivilrecht weitgehend entsprechen. Deshalb hat das Bundesgericht hier zu Recht festgehalten, dass die Anwendung der zivilrechtlichen Kriterien "grundsätzlich gerechtfertigt" bzw. dass davon "nicht zu weit" abzuweichen sei (erwähnter BGE vom 12. Juni 2003, Erw. 2.4; 128 II 53 ff.; 125 II 173; 123 II 216).