125 II 173 f.) nichts als selbstverständlich ist. Ebenso leuchtet es ohne weiteres ein, dass eine Bindungswirkung nur besteht, soweit der Zivilrichter über eine strittige Frage entschieden hat, nicht aber wo sein Urteil auf einem gerichtlich nicht überprüften Vergleich oder einer Vereinbarung der Parteien beruht (BGE 124 II 11 ff.; erwähnter VGE vom 24. Februar 2005, S. 6). Bezüglich der Höhe der Genugtuung für das direkte Opfer hat das Bundesgericht gleich entschieden und dies ebenfalls damit begründet, dass die Entschädigungssysteme unterschiedlich seien.