BE 2005.00256], S. 6). 1.2.2. Der KSD lehnt diesen Schluss ab mit der Begründung, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe in reinen Rechtsfragen keine Bindung (BGE 129 II 312 ff.; erwähnter BGE vom 12. Juni 2003, Erw. 2.2). Die Präjudizien beschlagen indessen nicht den vorliegend streitigen Sachverhalt und lassen sich auf diesen nicht übertragen. Das Bundesgericht hat erkannt, dass die vom Zivilrichter festgesetzte Höhe der Entschädigung für das direkte Opfer für den OHG-Bereich nicht verbindlich sei (BGE 129 II 315 ff.), was angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen (siehe Art. 13 Abs. 1 OHG; BGE 129 II 315; 125 II 173 f.)