vom 8. Juni 2005, Erw. 2.2; vgl. auch BGE vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 3.2, sowie erwähnter BGE vom 7. Dezember 2000, Erw. 2b, in ZBl 102/2001, S. 494 f.). Angesichts des in Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG statuierten direkten Zusammenhangs mit der Regelung im Zivilrecht kann dies nicht nur einseitig zu Lasten der Opfer gelten, sondern bedeutet konsequenterweise ebenfalls, dass die Genugtuung nach OHG bei Personen, deren Anspruch vom Zivilrichter rechtskräftig bejaht wurde, grundsätzlich nicht verweigert werden darf (VGE II/10 vom 24. Februar 2005 [BE 2005.00256], S. 6).