Das Bundesgericht hat denn auch festgehalten, dass hier das OHG "fait toutefois clairement référence aux notions de droit civile" (BGE vom 8. Juni 2005, 1A.69/2005, Erw. 2.2), und demgemäss die Bindung an den Entscheid des Zivilrichters betont, jedenfalls insoweit, als gestützt auf das OHG keine Genugtuung zugesprochen werden darf an Personen, deren Anspruch vom Zivilrichter verneint wurde (erwähnter BGE 2006 Opferhilfe 245