Für die Opferhilfebehörde handelt es sich um eine Vorfrage ausserhalb ihres Sachkompetenzbereichs. Nach einem allgemein geltenden Grundsatz ist sie berechtigt, über eine solche Vorfrage selbstständig zu entscheiden (und insbesondere bei Verfahren, die eine speditive Erledigung erfordern und daher eine Sistierung nur ausnahmsweise zulassen, ist sie dazu sogar verpflichtet), wenn die sachkompetente Behörde darüber noch nicht entschieden hat; an einen bereits ergangenen Entscheid der sachkompetenten Behörde ist sie dagegen grundsätzlich gebunden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz.