2b, in ZBl 102/2001, S. 494 f.). 1.2./1.2.1. Zu beurteilen, ob einer Person, die dem direkten Opfer nahe steht, ein Zivilanspruch gegenüber dem Täter zusteht (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG), fällt in die Kompetenz des Zivilrichters (oder des Strafrichters, wenn dieser gleichzeitig über Zivilansprüche entscheidet; diese Konstellation ist im Folgenden mitgemeint, wenn einfach vom Zivilrichter oder Zivilprozess die Rede ist). Für die Opferhilfebehörde handelt es sich um eine Vorfrage ausserhalb ihres Sachkompetenzbereichs.