entsprechend dem Zweck der Opferhilfe - dem direkten Opfer nahe stehende Personen Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG nur geltend machen können, soweit ihnen ein entsprechender Zivilanspruch zusteht. Ein opferhilferechtlicher Genugtuungsanspruch darf nicht von weniger strengen Voraussetzungen abhängig gemacht werden als ein zivilrechtlicher. Das bedeutet, dass als indirektes Opfer nur Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 OHG geltend machen kann, wer nach Art. 47 oder allenfalls 49 OR Anspruch auf eine Genugtuung hat (BGE vom 8. Juni 2005, 1A.69/2005, Erw. 2.2; BGE vom 7. Dezember 2000, 1A.196/2000, Erw. 2b, in ZBl 102/2001, S. 494 f.).