1./1.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer einer Straftat unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es (kumulativ) schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Dem direkten Opfer (Art. 2 Abs. 1 OHG) werden sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, bezüglich der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG). Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, dass - 244 Verwaltungsgericht 2006