2006 Opferhilfe 243 IX. Opferhilfe 48 Opferhilfe, Genugtuung (Art. 12 Abs. 2 OHG). - Grundsätzliche Verbindlichkeit des Zivil- oder Strafurteils hinsicht- lich der Frage, wer als indirektes Opfer Anspruch auf Genugtuung hat, ebenso hinsichtlich der Höhe der Genugtuung, sofern diese vom Zivil- oder Strafrichter in einem streitigen Verfahren festgesetzt wurde. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. Mai 2006 in Sa- chen C.B. gegen Kantonalen Sozialdienst. Sachverhalt Der Vater der damals 16-jährigen Beschwerdeführerin versuchte seine Ehefrau (Mutter der Beschwerdeführerin) zu töten und ver- letzte sie schwer. Im Strafverfahren wurde der Täter verurteilt, der Beschwerdeführerin eine Genugtuungssumme von Fr. 7'500.-- zu zahlen, doch war das Geld bei ihm nicht eintreibbar. Aus den Erwägungen 1./1.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer einer Straftat unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausge- richtet werden, wenn es (kumulativ) schwer betroffen ist und beson- dere Umstände es rechtfertigen. Dem direkten Opfer (Art. 2 Abs. 1 OHG) werden sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, bezüglich der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG). Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, dass - 244 Verwaltungsgericht 2006 entsprechend dem Zweck der Opferhilfe - dem direkten Opfer nahe stehende Personen Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG nur geltend machen können, soweit ihnen ein entsprechen- der Zivilanspruch zusteht. Ein opferhilferechtlicher Genugtuungsan- spruch darf nicht von weniger strengen Voraussetzungen abhängig gemacht werden als ein zivilrechtlicher. Das bedeutet, dass als indi- rektes Opfer nur Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 OHG geltend ma- chen kann, wer nach Art. 47 oder allenfalls 49 OR Anspruch auf eine Genugtuung hat (BGE vom 8. Juni 2005, 1A.69/2005, Erw. 2.2; BGE vom 7. Dezember 2000, 1A.196/2000, Erw. 2b, in ZBl 102/2001, S. 494 f.). 1.2./1.2.1. Zu beurteilen, ob einer Person, die dem direkten Op- fer nahe steht, ein Zivilanspruch gegenüber dem Täter zusteht (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG), fällt in die Kompetenz des Zivilrichters (oder des Strafrichters, wenn dieser gleichzeitig über Zivilansprüche entschei- det; diese Konstellation ist im Folgenden mitgemeint, wenn einfach vom Zivilrichter oder Zivilprozess die Rede ist). Für die Opferhilfe- behörde handelt es sich um eine Vorfrage ausserhalb ihres Sachkom- petenzbereichs. Nach einem allgemein geltenden Grundsatz ist sie berechtigt, über eine solche Vorfrage selbstständig zu entscheiden (und insbesondere bei Verfahren, die eine speditive Erledigung er- fordern und daher eine Sistierung nur ausnahmsweise zulassen, ist sie dazu sogar verpflichtet), wenn die sachkompetente Behörde dar- über noch nicht entschieden hat; an einen bereits ergangenen Ent- scheid der sachkompetenten Behörde ist sie dagegen grundsätzlich gebunden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 58 ff. m.H.). Diese Grundsätze müssen auch im Bereich von Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG gelten, zumal dort ausdrücklich auf das Zivilrecht verwiesen wird ("Zivilanspruch gegenüber dem Täter"). Das Bundesgericht hat denn auch festgehalten, dass hier das OHG "fait toutefois clairement réfé- rence aux notions de droit civile" (BGE vom 8. Juni 2005, 1A.69/2005, Erw. 2.2), und demgemäss die Bindung an den Ent- scheid des Zivilrichters betont, jedenfalls insoweit, als gestützt auf das OHG keine Genugtuung zugesprochen werden darf an Personen, deren Anspruch vom Zivilrichter verneint wurde (erwähnter BGE 2006 Opferhilfe 245 vom 8. Juni 2005, Erw. 2.2; vgl. auch BGE vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 3.2, sowie erwähnter BGE vom 7. Dezember 2000, Erw. 2b, in ZBl 102/2001, S. 494 f.). Angesichts des in Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG statuierten direkten Zusammenhangs mit der Re- gelung im Zivilrecht kann dies nicht nur einseitig zu Lasten der Op- fer gelten, sondern bedeutet konsequenterweise ebenfalls, dass die Genugtuung nach OHG bei Personen, deren Anspruch vom Zivil- richter rechtskräftig bejaht wurde, grundsätzlich nicht verweigert werden darf (VGE II/10 vom 24. Februar 2005 [BE 2005.00256], S. 6). 1.2.2. Der KSD lehnt diesen Schluss ab mit der Begründung, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe in reinen Rechts- fragen keine Bindung (BGE 129 II 312 ff.; erwähnter BGE vom 12. Juni 2003, Erw. 2.2). Die Präjudizien beschlagen indessen nicht den vorliegend streitigen Sachverhalt und lassen sich auf diesen nicht übertragen. Das Bundesgericht hat erkannt, dass die vom Zivilrichter festgesetzte Höhe der Entschädigung für das direkte Opfer für den OHG-Bereich nicht verbindlich sei (BGE 129 II 315 ff.), was ange- sichts der unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen (siehe Art. 13 Abs. 1 OHG; BGE 129 II 315; 125 II 173 f.) nichts als selbstver- ständlich ist. Ebenso leuchtet es ohne weiteres ein, dass eine Bin- dungswirkung nur besteht, soweit der Zivilrichter über eine strittige Frage entschieden hat, nicht aber wo sein Urteil auf einem gericht- lich nicht überprüften Vergleich oder einer Vereinbarung der Parteien beruht (BGE 124 II 11 ff.; erwähnter VGE vom 24. Februar 2005, S. 6). Bezüglich der Höhe der Genugtuung für das direkte Opfer hat das Bundesgericht gleich entschieden und dies ebenfalls damit be- gründet, dass die Entschädigungssysteme unterschiedlich seien. Es ist aber nicht zu verkennen, dass - anders als bei der Entschädigung - die rechtlichen Grundlagen bei der Genugtuung denjenigen im Zivil- recht weitgehend entsprechen. Deshalb hat das Bundesgericht hier zu Recht festgehalten, dass die Anwendung der zivilrechtlichen Krite- rien "grundsätzlich gerechtfertigt" bzw. dass davon "nicht zu weit" abzuweichen sei (erwähnter BGE vom 12. Juni 2003, Erw. 2.4; 128 II 53 ff.; 125 II 173; 123 II 216). Bei der Frage, wer als dem direkten 246 Verwaltungsgericht 2006 Opfer nahe stehende Person einen eigenen Anspruch auf Genugtu- ung habe, ist der Konnex zum Zivilrecht, wie bereits ausgeführt, noch enger. 1.2.3. Damit ist noch nicht gesagt, von der Regel, dass der vom Zivilrichter in einem streitigen Verfahren anerkannte Anspruch eines Opferangehörigen auf Genugtuung für den Bereich der Opferhilfe verbindlich ist, dürfe überhaupt nie abgewichen werden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Abweichen zulässig erscheint, muss hier nicht näher erörtert werden. Spezielle Umstände, die den vorliegenden Fall zu einem solchen Ausnahmefall stempeln könnten, werden nicht angeführt und sind denn auch nicht ersichtlich. 1.3. Im Berufungsverfahren vor Obergericht beantragte der Tä- ter, die Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin sei vollum- fänglich abzuweisen. Dieser Antrag wurde abgewiesen mit der - nä- her ausgeführten - Begründung, die Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführerin durch die Taten erlitten habe, erreichten die In- tensität, welche für die Zusprechung einer Genugtuung gemäss Art. 49 OR gefordert werde. Dem ist aufgrund der bejahten Bin- dungswirkung zu folgen. Im Übrigen würde sich diese Beurteilung ohnehin auch bei materieller Überprüfung als zutreffend erweisen. Die Ungewissheit, ob die schwer verletzte Mutter ihre Verletzungen überleben würde, der spätere Suizidversuch der Mutter aus Angst vor einer Folgetat, dazu auch die eigene Angst wegen der anhaltenden massiven Drohungen des Vaters waren geeignet, bei der im Zeitpunkt der Tat 16-jährigen Beschwerdeführerin eine tiefe und länger dau- ernde existenzielle Verunsicherung auszulösen und sie in ihrer Ent- wicklung nachhaltig zu beeinträchtigen; sie musste sich denn auch in psychotherapeutische Behandlung begeben … Derartige Existenz- ängste von Unmündigen beim drohenden Verlust der Eltern oder ei- nes Elternteils rücken den Sachverhalt in die Nähe des tatsächlichen Verlusts, wie dies von der Rechtsprechung zu Art. 49 OR und Art. 12 Abs. 2 OHG als Voraussetzung einer Genugtuung für Personen, die einem körperlich geschädigten Opfer nahe stehen, verlangt wird (er- wähnter BGE vom 12. Juni 2003, Erw. 3.2; 125 III 417 und insbe- sondere 419 ff.). Sie stellen einen entscheidenden Unterschied zu denjenigen Fällen dar, auf die sich der KSD beruft (erwähnte BGE 2006 Opferhilfe 247 vom 8. Juni 2005 und 12. Juni 2003), wo Eltern wegen der Verlet- zung ihres Kindes Genugtuung verlangten. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin fordert eine Genugtuung in der Höhe, wie sie im Straf- bzw. Adhäsionsverfahren zugesprochen wurde. Der KSD hat sich dazu nicht, auch nicht eventualiter, geäus- sert. Wurde in einem streitigen Zivilverfahren eine Genugtuungs- summe festgesetzt, so ist grundsätzlich von dieser auszugehen. Wohl trifft es zu, dass der Rechtsgrund der Leistungen nach OR und nach OHG nicht identisch ist und dass in einem Fall der Täter, im anderen der Staat leistungspflichtig ist; doch rechtfertigt dies nicht, die Ge- nugtuung nach OHG generell tiefer festzusetzen (vorne Erw. 1.2.2). Ein allgemeiner Vorbehalt ist nach der Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts lediglich dort angebracht, wo der Genugtuung wegen des schweren Täterverschuldens (auch) eine pönale Funktion zu- kommen soll, da diese nur möglich ist, wenn der Täter selber die Ge- nugtuung bezahlen muss (VGE II/53 vom 11. Juni 1999 [BE 98.00399], S. 10). Im Urteil des Bezirksgerichts wurde das schwere Verschulden des Täters bejaht. Soweit dieses auch als genugtuungserhöhend ge- würdigt wurde, standen keine pönalen Überlegungen dahinter. Die Beurteilung bezog sich auf das Erleben und die Beeinträchtigung der Opfer, besonders deutlich bei der Beschwerdeführerin. Das Gleiche gilt für das Obergerichtsurteil. Dem Sachrichter steht bei der Bemes- sung der Genugtuungssumme in Würdigung der massgebenden Um- stände ein weiter Beurteilungsspielraum zu, und direkte Vergleiche zu anderen Fällen von Persönlichkeitsverletzungen infolge Tötung oder Verletzung der körperlichen Integrität eines nahen Angehörigen sind nur beschränkt möglich (vgl. BGE 125 III 421). In Anbetracht der erlittenen Beeinträchtigungen (vorne Erw. 1.3) erscheint die der Beschwerdeführerin zugesprochene Summe angemessen. Es ist kein Grund ersichtlich, sie herabzusetzen, gerade im Vergleich mit den höheren Summen beim Verlust eines Elternteils (vgl. Peter Gomm, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 12 N 38) und den im Fall BGE 125 III 412 zugesprochenen Fr. 20'000.-. 248 Verwaltungsgericht 2006 Somit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen (zur Verzin- sung siehe BGE 131 II 227 f.; 129 IV 152 f.; Gomm, a.a.O., Art. 12 N 36). 49 Opferhilfe, Genugtuung (Art. 12 Abs. 2 OHG). - Wenn der Täter immaterielle Leistungen für das Opfer erbringt, eine Versöhnung erfolgt und das Opfer gegenüber dem Täter keine Ge- nugtuungsforderungen mehr in Betracht zieht, entfällt der Anspruch auf Genugtuung nach OHG. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. Mai 2006 in Sa- chen J.M. gegen Kantonalen Sozialdienst. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Arbeitskollegen und ehemaligen Freund während eines Streits niedergeschlagen und erlitt erhebliche Verletzungen, teils bleibender Art, die zu längerer, mögli- cherweise dauernder Arbeitsunfähigkeit führten. Aus den Erwägungen 2. (Voraussetzungen für Genugtuung nach OHG; siehe AGVE 2006 48 243) 3./3.1. Angesichts der erheblichen und andauernden Folgen, welche die Straftat für die Beschwerdeführerin hatte, ist eine schwere Betroffenheit ohne weiteres zu bejahen. 3.2. Zu prüfen ist, ob im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, welche die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen bzw. ob besondere Umstände gegen die Ausrichtung der Genugtuung sprechen. 3.2.1. Bereits Jahre vor der Tat hatte die Beschwerdeführerin ein persönliches Verhältnis zum Täter. Unmittelbar nach der Körper- verletzung liess sie sich durch ihn betreuen. Gemäss eigenen, gut ei-