Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund einer Aufforderung geleistet hat, ist im Übrigen aktenwidrig. 3.6. Zusammenfassend ist die Vereinbarung vom 26. September 2003 nicht mit Willensmängeln behaftet, und die Vorinstanz hat die Beschwerde zu Recht abgewiesen. 2006 Opferhilfe 243 IX. Opferhilfe