Es sei ihm daher eigentlich gar nicht möglich gewesen, die Fr. 17'215.05 zurückzuzahlen. Dies sei einzig aufgrund der Aufforderung vom 21. Oktober 2003 erfolgt, mit welcher der Beschwerdeführer zur irrtümlichen Leistung des fraglichen Betrags verleitet worden sei. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe sich bei Abschluss der Vereinbarung vom 26. September 2003 in Bezug auf die Schulden seiner Familie im Irrtum befunden. Sie können daher keinen Anfechtungsgrund begründen. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund einer Aufforderung geleistet hat, ist im Übrigen aktenwidrig.