Die Pflicht zur Rückerstattung materieller Hilfe ist - ähnlich der Pflicht zur Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 133 ZPO) - grundsätzlich, d.h. sie besteht nicht nur unter bestimmten Voraussetzungen bzw. ab einer bestimmten Höhe. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Irrtum hat daher keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Vereinbarung vom 26. September 2003 und ist deshalb unbeachtlich (vgl. Dicke, a.a.O., S. 532). 3.5. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, seine Familie habe noch weitere finanzielle Bedürfnisse und weitere Schulden. Es sei ihm daher eigentlich gar nicht möglich gewesen, die Fr. 17'215.05 zurückzuzahlen.