3.4. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, er sei davon ausgegangen, die Vereinbarung vom 26. September 2003 umfasse lediglich seine gesetzlichen Pflichten. Dieser Irrtum bezieht sich einerseits auf den Beweggrund zum Abschluss der Vereinbarung und stellt somit einen Motivirrtum dar (siehe vorne Erw. 3.3.2). Andererseits macht der Beschwerdeführer damit auch einen Rechtsirrtum geltend (vgl. BGE 118 II 58 Erw. 3 = Pra 82/1993 Nr. 142). 2006 Sozialhilfe 241