24 Abs. 2 OR dar (Peter Gauch / Walter R. Schluep / Jörg Schmid / Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Zürich 2003, Rz. 768). Da es für die Rückerstattung der materiellen Hilfe gemäss § 20 SPG unbeachtlich ist, welchem Kostenträger der öffentlichen Hand das Geld schlussendlich zukommt, führt der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Motivirrtum nicht zu einer Diskrepanz von Gesetz und der Vereinbarung vom 26. September 2003. Ein solcher Motivirrtum wäre daher unbeachtlich. 3.4.