Im Übrigen ist die Auszahlung der Unterstützungsbeiträge ausweislich der Akten immer über die Gemeinde gelaufen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die interne Kostenaufteilung unter den öffentlichrechtlichen Kostenträgern nach § 47 ff. SPG für den Beschwerdeführer bei Abschluss der Vereinbarung überhaupt von Belang war, war sie für ihn doch gar nicht transparent. Der behauptete Irrtum des Beschwerdeführers erscheint vielmehr als vorgeschoben. 3.3.4. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Irrtum bezieht sich auf den Beweggrund zum Abschluss der Vereinbarung und stellt somit einen Motivirrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 2 OR dar (Peter Gauch / Walter R. Schluep /