O., Rz. 1119). 240 Verwaltungsgericht 2006 3.3.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Freiwilligkeit der Leistung in der Vereinbarung vom 26. September 2003 ausdrücklich festgehalten wurde. Mit keinem Wort hat der Beschwerdeführer erwähnt, er zahle nur, wenn das Geld schlussendlich an die Gemeinde A gehe. Soweit der Beschwerdeführer nun darauf abstellt, wem seine Leistungen zukommen, sind seine Aussagen widersprüchlich. Im Übrigen ist die Auszahlung der Unterstützungsbeiträge ausweislich der Akten immer über die Gemeinde gelaufen.