Die Durchführung und der Vollzug des Gesetzes verlangen von der Verwaltung, dass die Fehler, die zu einer Diskrepanz zwischen Norm und Einzelakt führen, soweit möglich, korrigiert werden müssen. Vom demokratischen Bürger muss verlangt werden, dass er diese Durchsetzung des von ihm getragenen Gerechtigkeitsmassstabes - von Härtefällen einmal abgesehen - auch dann akzeptiert, wenn die Korrektur seinen augenblicklichen Individualinteressen zuwiderläuft (Detlev Dicke, Der Irrtum bei der Verwaltungsmassnahme, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] Neue Folge 103/I [1984], S. 531; Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 1119).