Genf 2002, Rz. 1118). Im Gegensatz zum Zivilrecht erweist sich das Vorliegen eines Motivirrtums (Art. 24 Abs. 2 OR) indessen regelmässig als rechtserheblich. Die Durchführung und der Vollzug des Gesetzes verlangen von der Verwaltung, dass die Fehler, die zu einer Diskrepanz zwischen Norm und Einzelakt führen, soweit möglich, korrigiert werden müssen.