Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe darüber geirrt, wem die von ihm zusätzlich zurückbezahlten Fr. 17'215.05 zukommen. Er wäre mit der Vereinbarung einverstanden gewesen, wenn es sich um die Tilgung der Schulden gegenüber der Gemeinde A gehandelt hätte; dies sei aber nicht der Fall gewesen, vielmehr habe der Beschwerdeführer auch von Bund und Kanton Leistungen erhalten. 3.3.2. Weist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag Willensmängel (Irrtum, Täuschung oder Drohung beim Abschluss) auf, so finden die Bestimmungen der Art. 23 ff. OR analog Anwendung (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2002, Rz. 1118).