Mit dem Zustandekommen der Vereinbarung entfällt die Verbindlichkeit der Schranken von § 20 Abs. 2 und 3 SPV (siehe vorne Erw. 2). Insbesondere muss die vom Beschwerdeführer freiwillig eingegangene vertragliche Vereinbarung nicht auf ihre Vereinbarkeit mit § 20 Abs. 2 und 3 SPV überprüft werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm ein Freibetrag zu gewähren und seine anderweitigen Schulden seien zu berücksichtigen, ist sein Einwand damit unbeachtlich. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe darüber geirrt, wem die von ihm zusätzlich zurückbezahlten Fr. 17'215.05 zukommen.