Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass diese Vereinbarung nicht dem freien Willen des Beschwerdeführers entsprach. In der Vereinbarung wurde sogar explizit festgehalten, dass es sich um eine freiwillige Abtretung handelt. In der Folge stellte sich heraus, dass die SVA Aargau die Fr. 17'215.05 an den Beschwerdeführer auszahlen muss. Dies betrifft aber nur die Zahlungsmodalitäten und ändert nichts daran, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde A am 26. September 2003 eine Vereinbarung über die Rückerstattung i.S.v. § 21 Abs. 2 SPG zustande gekommen ist. 2006 Sozialhilfe 239