Die Rückerstattung aus Einkommen erfolgt auf der Basis des sozialen Existenzminimums (Grundbedarf I und II, situationsbedingte Leistungen) mit einem Zuschlag von 20 % und erweitert um die Auslagen für Steuern, Unterhaltsverpflichtungen und Darlehenstilgung (§ 20 Abs. 3 SPV). 3.1. (…) 3.2. Die Gemeinde A und der Beschwerdeführer haben am 26. September 2003 eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach der Beschwerdeführer zusätzlich zu den von der SVA Aargau an die Gemeinde A ausbezahlten Fr. 28'576.95 noch Fr. 17'215.05 an Letztere abtrete. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass diese Vereinbarung nicht dem freien Willen des Beschwerdeführers entsprach.