Eine von der Gemeinde einseitig angeordnete Rückerstattung hat sich dagegen an die Schranken von § 21 Abs. 2 und 3 SPV zu halten. So ist bei der Rückerstattung aus Vermögen ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.-- für eine Person, jedoch höchstens Fr. 15'000.-- für eine Unterstützungseinheit nach § 32 Abs. 1 SPV zu gewähren (§ 20 Abs. 2 SPV). Die Rückerstattung aus Einkommen erfolgt auf der Basis des sozialen Existenzminimums (Grundbedarf I und II, situationsbedingte Leistungen) mit einem Zuschlag von 20 % und erweitert um die Auslagen für Steuern, Unterhaltsverpflichtungen und Darlehenstilgung (§ 20 Abs. 3 SPV).