Abs. 2 SPG). Diese werden auf der Basis der Freiwilligkeit abgeschlossen, d.h. die Höhe der Zumutbarkeit (§ 20 Abs. 1 SPG) sowie die Modalitäten der Rückerstattung können vom Rückerstattungspflichtigen mit der Gemeinde frei vereinbart werden. Bei Vorliegen einer Vereinbarung i.S.v. § 21 Abs. 2 SPG kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Betrag für den Pflichtigen zumutbar ist, und eine Überprüfung der Einkommensoder Vermögensfreigrenzen ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Vereinbarung. Eine von der Gemeinde einseitig angeordnete Rückerstattung hat sich dagegen an die Schranken von § 21 Abs. 2 und 3 SPV zu halten.