Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV). Die Gemeinden regeln die Rückerstattung in erster Linie mittels Vereinbarungen mit den rückerstattungspflichtigen Personen (§ 21 238 Verwaltungsgericht 2006